Agentur für Design, Markenkommunikation & Webdesign

AGB der Blueberry – Agentur für Design und Markenkommunikation („Agentur“) für die Erbringung von
Agenturleistungen

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH
1. Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Auftraggeber“
sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne
Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet,
„Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die
Agentur sie schriftlich anerkannt hat.
II. TERMINE, LIEFERFRISTEN
1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht,
wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
2. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber
erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
III. LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG
1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der
Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die
zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur. Mehraufwand der Agentur,
insbesondere wegen Änderungs- und ErgaÅNnzungswünschen des Auftraggebers, wird als
zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt
der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur berechnet.
2. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner
unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder
teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den
Schaden zu vertreten hat.
3. Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer
erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der
Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
4. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat,
vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.
5. Die UÅNberprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-,
Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von der Agentur nur geschuldet, wenn
diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit
diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und
Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes
vereinbart wird.
6. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder
freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre
Richtigkeit zu überprüfen.
7. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht
eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts
Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt,
ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
8. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe vor der
Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die
Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
IV. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG (VERGABE, KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER
WERBEMITTELHERSTELLUNG)
1. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete Werbemittelhersteller
aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform.
Einzelaufträge bis zu max. Euro 2.000,– bedürfen nicht der Freigabe durch den Auftraggeber. Die
Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des
Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
2. Die Agentur koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und
Rechnungen der Hersteller.
3. Für die Produktionsüberwachung gemäß Ziffer IV.1 und 2 erhält die Agentur ein
Agenturhonorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der Rechnungen der Werbemittelhersteller.
Das Agenturhonorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.
4. Soweit die Agentur Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem
Auftraggeber ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden
sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Agentur an den Auftraggeber weiterberechnet. Die
Agentur ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro
5.000,– sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.

V. HAFTUNG, Gewährleistung
1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für MaÅNngelgewaÅNhrleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung
begrenzt.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs
oder der Unmöglichkeit vorliegt.
3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung
sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die
vorhersehbar bzw. typisch sind.
4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten
nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur
Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht
geltend machen.
VI. ABNAHME
Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B.
Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie
nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt,
das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche
Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das
Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder
Nutzung des Werks als erfolgt.
VII. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.
2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von
10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
3. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle,
Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber,
und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
4. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein
Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche
geltend machen.
VIII. AUFWENDUNGEN
1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit
der anderen Seite erwachsen.
2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:
– Fremdkosten: nach Belegen,
– Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste,
– Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km.
3. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und
Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom
Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
IX. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit
vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von
der Agentur gestalteten Werbemitteln. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur
gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Die
Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
2. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder
Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B.
Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im
Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für
die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern
nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32,
32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel
und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
4. Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in
ihrer Internet-Website sowie auf der von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten
CD-ROM nutzen.
5. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei
der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand
besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
X. BESPRECHUNGSBERICHTE
Die Agentur übergibt innerhalb von drei Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem
Auftraggeber Besprechungsberichte. Diese Besprechungsberichte sind als rechtsverbindliche
Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb
einer Frist von weiteren drei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.
XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die
beanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
ursprünglichen möglichst nahe kommt.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der
Agentur ist der Sitz der Agentur.
3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
deutschen Internationalen Privatrechts.